Allgemeine Geschäftsbedingungen der S I R A L Rolladen- und Sicherheitssysteme GmbH
Stand Juli 2024
Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte zwischen uns, der S I R A L Rolladen- und Sicherheitssysteme GmbH (nachfolgend SIRAL genannt) und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des §14 BGB sind.
Allgemeines
- Alle Produkte von SIRAL sind für den professionellen Einsatz entwickelt. Die Produkte sind für die Verarbeitung durch Fachbetriebe und Industrie bestimmt, die mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften vertraut sind und die maßgeblichen Richtlinien der Innungen und Fachverbände beachten und Kenntnis der greifenden DIN- und EU-Normen besitzen.
- Jegliche Weiterverarbeitung unserer Produkte fußt auf dieser Basis und ermöglicht den von original SIRAL-Unterlagen vorgeschlagenen Einbausituationen abzuweichen. Es obliegt dem Kunden die geltenden Vorschriften zu beachten.
§1 Geltung der Bedingungen
- Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit voll umfänglich widersprochen.
- Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§2 Angebot, Preise und Liefer- bzw. Leistungszeit
- Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden; Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung; dies wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
- Hinsichtlich 6 m-Ware liefern wir unfrei; Rollladenzubehör, Motoren etc. im Inland ab 500,00€ (Warenwert netto ohne Umsatzsteuer und ausgewiesenen Nebenentgelte) frachtfrei und im Ausland unfrei.
- Angebotspreise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in EURO zzgl. der jeweils bei Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung und Leistung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Für Exportlieferungen gelten jeweils die vereinbarten Konditionen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
- Mit dem Tag der Fälligkeit hat der Kunde seine Geldschuld mit 8% über dem Basiszins gem. §247 BGB zu verzinsen. Im Falle eines Verzugsschadens bleibt SIRAL ausdrücklich eine weitergehende Geltendmachung vorbehalten.
- Sofern SIRAL nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Kreditwürdigkeit des Kunden bekannt wird, ist SIRAL berechtigt alle Zahlungsverpflichtungen unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen sofort als gesamte Restschuld einzufordern. Zudem behält sich SIRAL das Recht vor Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, im Falle der Scheckzahlung dann, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware mehr als fünf Monate vergehen, so bleiben Preisanpassungen wegen unvorhergesehener Preissteigerungen bei Vormaterial oder Löhnen vorbehalten. Ist der Kunde mit solchen Preisanpassungen nicht einverstanden, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Bestätigte Preise für Produkte eines Auftrages sind bei Nachbestellungen identischer oder gleichartiger Produkte nicht verbindlich.
- Produkte werden nur in kompletten Verkaufs- und Verpackungseinheiten, wie in unserem Online-Katalog angeboten, geliefert. Werden Teilmengen geliefert, wird je Position ein Zuschlag für Teil-VEs in Höhe von 5,00 € erhoben. Der Mindestbestellwert (netto ohne Nebenkosten) pro Auftrag beträgt 100.- €; bei einem geringeren Auftragswert erheben wir eine Gebühr von 15.- €.
- SIRAL ist ohne vorherige Benachrichtigung an den Kunden zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
- Rahmenverträge haben eine Laufzeit von einem Kalenderjahr. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich im Rahmenauftrag fixiert sein. Dies gilt auch für die Stückzahl und Intervalle der Abrufmengen. Ein geschlossener Rahmenauftrag muss vollständig vom Käufer abgenommen werden, nach Absprache mit SIRAL auch in kurzem Zeitraum über die urspr. vereinbarte Laufzeit hinaus. Eine unvollständige Abnahme ist nicht möglich, die Restmenge kann von SIRAL en bloc geliefert und berechnet werden.
- Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Lieferfristen und Liefertermine bei vereinbartem EXW beziehen sich auf den Moment der Übergabe an die vom Kunden beauftrage Spedition oder Dritten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzugs oder der schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erlangung vorgeschriebener behördlicher Genehmigungen oder Unterlagen usw., auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Sollte die Behinderung länger als drei Monate andauern, so ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzanspruche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
§3 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung – auch in Teillieferungen - an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt gleich welche Partei die Versandkosten trägt.
- Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
- SIRAL entscheidet über die Wahl der Versandart.
- Im Falle von Transportschäden sind diese unverzüglich SIRAL in schriftlicher Form mit Bildmaterial anzuzeigen und eine Schadensbescheinigung beim Transporteur im Augenblick der Annahme zu erwirken. Diese wird SIRAL zeitgleich übermittelt.
§4 Mängelhaftung
- Für Gewährleistungsansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Durch den Erwerb von Produkten bei SIRAL erkennt der Käufer die in diesen AGBs beschriebenen Gewährleistungsbestimmungen an.
- Generell übernimmt SIRAL wie im Folgenden beschrieben Gewährleistungspflichten für Mängel, nicht jedoch Garantien im Rechtssinne.
- Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Der Mangel muss sofort und unverzüglich SIRAL mitgeteilt werden gem. §377 HGB. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
- Der Gewährleistungszeitraum beträgt 2 Jahre. Er beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Käufer. Ist der Käufer nicht in der Lage das genaue Lieferdatum nachzuweisen, gilt das Herstelldatum des Produktes zzgl. 1 Monat Kulanzzeit.
- Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ist neben den beschriebenen Anzeigefristen, die Überprüfung des Produktes im Hause SIRAL und der von SIRAL festgestellte Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleitung. Der Käufer ist somit in der Pflicht, neben dem gerügten Produkt alle relevanten Informationen zur Mängelrüge und Einbausituation vor Ort zur Verfügung zu stellen. Die Mängelanzeige muss in Textform und klar beschrieben bei SIRAL eingereicht werden.
- Die Beweislast, spez. zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme, der Mängelrüge selbst und seiner Anspruchsableitung liegt beim Käufer.
- Die Gewährleistung schließt unsachgemäßen Gebrauch, Fremdeinwirkung oder Handhabungsfehler des Produktes aus. Der Ausschluss der Gewährleistung trifft auch bei nicht von SIRAL zu vertretenden Gründen zu. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet die Kosten und den Aufwand für die Prüfung des reklamierten Produktes SIRAL zu ersetzen.
- Bei Nichtbeachtung der SIRAL Einbauanleitungen oder technischen Beschreibungen oder bauliche Änderungen oder Eingriffen in das SIRAL Produkt entfällt die Gewährleistung und Mängelhaftung. Dies gilt ebenso, sofern Bauteile oder Konstruktionen Dritter, in die das SIRAL Produkt verbaut wurde, den Mangel hervorrufen.
- Nur die original SIRAL-Produktbeschreibungen, Einbauanleitungen oder allgemein zugänglichen technischen Unterlagen geben die vertragsgemäße Beschaffenheit der Produkte wieder. Dies gilt auch für von SIRAL gegengezeichneten Zeichnungen oder Unterlagen. Nicht darunter fallen mündliche Äußerungen, Werbung oder Werbeunterlagen.
- Keinen Sachmangel stellen natürlicher Verschleiß oder normale Abnutzung dar, wie zum Beispiel bei Batterien, Akkus und mechanischen Teilen. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unbetroffen.
- SIRAL kann im eigenen Ermessen im Falle einer berechtigten Mängelrüge im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung über die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entscheiden.
- SIRAL hat zudem die Möglichkeit dem Käufer eine Mängelbeseitigung darzulegen, durch die die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können.
- Der Käufer muss SIRAL im Falle einer Mängelrüge die Möglichkeit geben, den mangelhaften Gegenstand selbst vor Ort zu ersetzen oder zu reparieren. Sollte sich der bemängelte Gegenstand im Nachhinein als keinen Gewährleistungsfall (gem. §4 Abs.7) herausstellen, so ist SIRAL berechtigt die entstandenen Kosten voll umfänglich dem Käufer in Rechnung zu stellen.
- Ist SIRAL nicht zur Nacherfüllung in der Lage oder schlägt diese fehl, so steht dem Käufer das Recht auf Preisminderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern es sich um geringfügige Mängel des Produktes handelt.
- Im Falle eines Rücktritts wegen eines Rechts- oder Sachmangels basierend auf einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung, steht dem Käufer kein weiterer Schadensersatzanspruch aufgrund des Mangels zu. Wählt der Käufer anstelle des Rücktritts einen Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer. Die Höhe dieses Schadenersatzes begrenzt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des mangelhaften Produktes.
- Die permanenten Qualitätskontrollen und das Qualitätsmanagement von SIRAL entbinden den Käufer nicht von seiner Obliegenheit einer ordentlichen Wareneingangskontrolle.
- Eine außerordentliche Lieferung eines gebrauchten Artikels an einen Käufer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
- SIRAL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzanspruche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sollte uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden, ist die Schadensersatzhaftung auf die vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schäden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
§5 Gesamthaftung
- Eine weiter gehende Haftung auf Schadensersatz als im § 4 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß 823 BGB.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
- Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht.
Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Eine Rücksendung an Produkten vom Käufer an SIRAL bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens SIRAL. Rückgabe von Produkten, die älter als 3 Monate sind, ist nicht möglich. Ebenso können weder elektronische oder elektrische Produkte zurückgenommen werden. Die Kosten der Rücksendung sind vom Käufer zu tragen. Die Rückvergütung der Produkte erfolgt auf Basis des ursprünglichen Kaufpreises abzüglich einer Bearbeitungspauschale für Arbeitsaufwand und Prüfung zum Zustand des Produktes. Gebrauchte, beschädigte Produkte oder Produkte ohne Originalverpackung können nicht zurückgenommen werden.
- Kundenstornierung von Aufträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SIRAL. Bei bereits ausgelieferten Aufträgen trägt der stornierende Käufer alle Versandkosten. Eine Stornierung speziell für den Käufer produzierter, modifizierter oder bestellter Produkte ist nicht möglich.
§7 Schutzrechte / Urheberrecht
- Alle von SIRAL an den Kunden überlassene Unterlagen, Zeichnungen, Konstruktionspläne oder Konstruktionsvorschläge sind geistiges Eigentum der SIRAL Rolladen- und Sicherheitssystem GmbH. Der Kunde darf Sie nur zu dem mit SIRAL vereinbartem Zwecke verwenden. Eine Übergabe oder Einsichtnahme an oder durch Dritte ist untersagt.
- Der Kunde wird SIRAL und SIRAL den Kunden unverzüglich bei Kenntnisnahme von Urheberrechtsverletzung Dritter oder deren gewerblicher Schutzrechte schriftlich in Kenntnis setzen.
§8 Vertraulichkeit
- Alle Vertragsparteien sind verpflichtet nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, sofern sie nicht durch die wechselseitige Geschäftsbeziehung offenkundig sind.
- Zeichnungen, Muster, Modelle, Prototypen, Schablonen etc. dürfen gegenüber Dritten nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Eine Vervielfältigung oder Speicherung ist nur für innerbetriebliche Erfordernisse unter Wahrung der Urheberrechte und des Datenschutzes zulässig.
§9 Datenschutz
- Alle personenbezogenen Daten des Kunden und alle zur Abwicklung von Geschäftsbeziehungen erhobenen Daten werden unter Beachtung der aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG verarbeitet und gespeichert. Unter Umständen werden die Daten im notwendigen Maße an Dritte zur Vertragserfüllung weitergegeben (z.B. Transportunternehmen, Behörden etc.).
- Kundendaten (z.B. E-Mailadressen) können zum Zwecke der Information über betriebliche Belange oder Produkte für E-Mailmarketing verwendet werden. Die Widerspruchslösung ist lt. DSGVO gewahrt.
- SIRAL hat einen externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Die öffentliche Einsicht ist auf www.siral.de unter Datenschutz möglich.
§10 Abtretung
SIRAL ist berechtigt, alle Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
§11 Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch in seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegen, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
- Sofern sich aus der Vertragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§12 Teilunwirksamkeit
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestmöglich erfüllt.